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Prüfungsrücktritt
Grundsätzlich können Sie sich innerhalb der Anmeldefrist immer von Veranstaltungen an- und abmelden. Sind Sie nach Ablauf der Anmeldefrist für eine Veranstaltung z.B. eine Klausur angemeldet, so gilt diese Anmeldung als verbindlich. Die Abmeldung/der Rücktritt kann nur ausnahmsweise und auf Antrag unter bestimmten Bedingungen vorgenommen werden (siehe Prüfungsordnung § 9 "Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß").
Hinweise zum Prüfungsrücktritt oder -abbruch bzw. bei nicht fristgerechter Erbringung einer Prüfungsleistung
Sie haben die Möglichkeit, sich innerhalb der Anmeldefrist verbindlich für Prüfungen anzumelden und auch ohne Angabe von Gründen wieder abzumelden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Rücktritt bzw. ein Abbruch nur bei Vorliegen von triftigen Gründen möglich. Wenn Sie sich von einer Prüfung nicht fristgerecht abgemeldet haben und
- zu dem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheinen ODER
- nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktreten ODER
- den Abgabetermin bei einer Prüfungsleistung ohne triftige Gründe nicht einhalten,
gilt die Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.
Sofern für das Versäumnis oder den Rücktritt triftige Gründe geltend gemacht werden, ist dies dem zuständigen Prüfungsausschuss unverzüglich (bis spätestens eine Woche nach dem Prüfungstermin) schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen.
Die Entscheidung, ob ein triftiger Grund (z.B. in Form von Prüfungsunfähigkeit) vorliegt, obliegt dem zuständigen Prüfungsausschuss. Dieser entscheidet ebenfalls darüber, ob der Abgabetermin für eine Prüfungsleistung entsprechend hinausgeschoben, die hinausgeschobene Abgabe bei der Bewertung berücksichtigt oder eine neue Aufgabe gestellt wird, wenn ein Abgabetermin aus triftigem Grund nicht eingehalten werden kann.
Wird Prüfungsunfähigkeit aus eigenen gesundheitlichen Gründen als triftiger Grund geltend gemacht, füllen Sie die „Persönlichen Angaben“ (Punkt 1) auf dem „Vordruck zur Feststellung von krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit“ aus.
Weiterhin ist die Prüfungsunfähigkeit nachzuweisen. Ihre Ärztin/Ihr Arzt kann den o.g. Vordruck unter Punkt 2 ausfüllen, alternativ kann dem Vordruck ein Attest Ihrer Ärztin/ Ihres Arztes beigefügt werden, aus dem die nach Punkt 2 erforderlichen Angaben hervorgehen:
- Bestätigung, dass prüfungsrelevante Krankheitssymptome vorliegen, die die psychische und/oder physische Leistungsfähigkeit deutlich einschränken.
- Bestätigung, dass es sich nicht um Schwankungen in der Tagesform, Prüfungsstress oder Prüfungsangst handelt, die die Leistungsunfähigkeit nur unerheblich einschränken. (Hinweis: Prüfungsangst und Prüfungsstress gehören im Allgemeinen zum Risikobereich des Prüflings und stellen daher keine erheblichen Beeinträchtigungen des Leistungsvermögens im Sinne einer Prüfungsunfähigkeit dar, es sei denn, dass sie den Grad einer psychischen Erkrankung erreichen).
- Dauer der Prüfungsunfähigkeit
Bitte beachten Sie, dass anhand einer einfachen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine Prüfungsunfähigkeit nicht festgestellt werden kann!
Ein triftiger Grund kann neben eigenen gesundheitlichen Gründen beispielsweise auch die Erkrankung des eigenen Kindes oder einer/eines Angehörigen sein, die/der von Ihnen gepflegt wird. Als familiengerechte Hochschule ist die Universität bemüht, im Interesse der Studierenden mit familiärer Verpflichtung zu entscheiden. Die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes und des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes werden berücksichtigt. In diesen Fällen sind entsprechende Nachweise einzureichen.